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Verkehrsregeln in Österreich: Bekanntes und Irrtümer



Was ist bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug in Österreich erlaubt oder verboten?





von Florian König, maut1.de - 06. Februar 2025

Nicht nur in Deutschland gibt es verschiedene, manchmal mehr oder weniger bekannte Regeln für den fließenden Verkehr, sondern auch in Österreich. 

Laut statista.com ist unser Nachbarland Österreich ein sehr beliebtes Reiseziel der Deutschen: im Jahr 2024 gab es in der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahre rund 6,42 Millionen Personen, die in den letzten 12 Monaten nach Österreich in den Urlaub gefahren sind. 

Um eventuell vorhandene Unsicherheiten hinsichtlich der Vorschriften und Regeln im Straßenverkehr auszuräumen und zudem aktuelle Verkehrsregeln für Österreich übersichtlich zusammenzustellen dient dieser Blogartikel.

Informationen zu Maut und Vignette in Österreich

Über die Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich erreichen Sie Ihr Reiseziel auf schnellstem Weg. Für die Nutzung dieser Straßen ist jedoch die Entrichtung einer Mautgebühr erforderlich. Je nach Reisedauer und Fahrzeugtyp stehen Ihnen hierbei verschiedene Varianten (Vignette oder Mautbox) zur Verfügung, die wir in den folgenden Abschnitten näher erläutern.

(E-)Vignetten

Die klassische Klebevignette ist eine physische Vignette, die an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeugs befestigt wird. Sie ist an den meisten Tankstellen in Grenznähe zu Österreich sowie bei österreichischen Automobilclubs erhältlich. Ein rechtzeitiger Kauf vorab sowie das korrekte Anbringen sorgen für eine stressfreie Fahrt auf Österreichs mautpflichten Straßen. 

Wenn Sie die Autobahnmaut lieber online bezahlen möchten, ist die digitale Vignette oder E-Vignette für Österreich die ideale Lösung. Diese papierlose Alternative zur Klebevignette wird im Mautsystem des österreichischen Mautbetreibers ASFiNAG direkt mit dem Kennzeichen Ihres Fahrzeugs verknüpft. Dadurch entfällt nicht nur das Anbringen sowie später das Entfernen eines Aufklebers, sondern auch die Kontrolle der Gültigkeit der E-Vignette gestaltet sich einfacher und bequemer.

Streckenmaut

In Österreich gilt eine Streckenmaut für bestimmte Straßenabschnitte, die unabhängig von der E-Vignette eine zusätzliche Gebühr erfordern. Dazu gehören vor allem Tunnel, Brücken und Bergpässe, die nicht nur verschiedene Bundesländer miteinander verbinden, sondern auch Österreich mit seinen Nachbarländern. Besonders für Reisende auf der Durchfahrt in an Österreich angrenzende Länder sind diese Strecken von Bedeutung. Wenn Sie mit dem Auto in Richtung Süden unterwegs sind, könnte Ihre Route Sie schon bald über eine dieser mautpflichtigen Straßen führen: 

  • A13 Brenner Autobahn 
  • A10 Tauern Autobahn 
  • A11 Karawankentunnel 
  • A9 Pyhrn Autobahn 
  • S16 Arlberg Schnellstraße

GO-Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen

Für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, wie z.B. große Wohnmobile, LKW und Busse, gibt es in Österreich ein spezielles Mautsystem namens „GO-Maut“. Dieses System funktioniert völlig anders als das für Reisende, die mit einer E-Vignette quasi eine „Flatrate“ für die Nutzung des Großteils des Autobahnnetzes in Österreich erworben haben. 

Bei der GO-Maut gibt es keine festen auf die zeitliche Nutzungsdauer ausgerichteten Preise, sondern Mautgebühren, die anhand der zurückgelegten Strecke, des zulässigen Gesamtgewichtes, der Achsanzahl sowie der Emissionsklasse des jeweiligen Fahrzeugs berechnet werden. 

Große Wohnmobile über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und einer Höhe von deutlich über 3 Metern können die Mautgebühren in Österreich auch mit der maut1.de „Mautbox für Wohnmobile und Fahrzeuge über 3 Meter Höhe“ komfortabel abrechnen.


Unser Tipp: Reisen Sie mit Komfort durch Mautstationen 

Mit der maut1.de Mautbox für Wohnmobile und Fahrzeuge über 3 Meter Höhe  können Sie in Österreich, Italien, Frankreich, Spanien und Portugal schneller an Mautstationen durchfahren, ohne für die Bezahlung mit Bargeld oder Kreditkarte anhalten zu müssen.

Die Nutzung ist ganz einfach: Sie montieren die Mautbox neben dem Innenspiegel an Ihrer Windschutzscheibe (Bei Wohnmobilen empfehlen wir die Anbringung mittig ca. 15 cm über dem Armaturenbrett an der Windschutzscheibe) und fahren, wie gewohnt durch die Mautstationen, ohne vor Ort ein Ticket ziehen oder bezahlen zu müssen. 

Nach ca. einem Monat erhalten Sie ganz bequem eine detaillierte Abrechnung inkl. einer Übersicht über die angefallenen Mautgebühren von uns.

Mautfreie Strecken

In Österreich gibt es einige Autobahnabschnitte, die ohne Mautgebühren befahren werden können (aber Achtung: nach diesen Abschnitten gilt oft sofort eine Mautpflicht!): 

  • Westautobahn, A1 (Walserberg bis Salzburg-Nord) 
  • Inntalautobahn, A12 (Kiefersfelden bis Kufstein-Süd) 
  • A14 (Hörbranz bis Hohenems/Diepoldsau) 
  • Linzer Westring, A26 (bis zur Fertigstellung der A7 mautfrei).

Tempolimits in Österreich

Innerorts Außerorts Schnellstraßen Autobahn*
Motorrad 50 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h
PKW 50 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h
PKW mit Anhänger 50 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h
Wohnmobil bis 3,5 t 50 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h
Wohnmobil über 3,5 t bis 7,5 t 50 km/h 70 km/h 80 km/h 100 km/h

*Auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen in Österreich sind wegen des Immissionsschutzgesetz für Luft (IG-L) nur höchstens 100 km/h erlaubt. Ausnahmen gibt es für Elektrofahrzeuge (auch mit ausländischen Kennzeichen), mit Ausnahme der Inntal- und der Westautobahn, auf denen die Einschränkungen auch für Elektrofahrzeuge gültig ist.

Hohe Strafen für notorische Raser: Seit dem 1. März 2024 können für sehr hohe Verstöße gegen die geltenden Tempolimits in Österreich – mehr als 80 km/h innerhalb von Orten und mehr als 90 km/h außerhalb von Orten – Bußgelder in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhoben werden, zudem auch das Fahrzeug beschlagnahmt und im weiteren Verlauf des Verfahrens sogar versteigert werden!

maut1.de Blog - Raserbild mit verzerrter Straßensicht

Promillegrenze in Österreich

In Österreich liegt die Promillegrenze bei 0,5 Promille für volljährige Autofahrer, eine Überschreitung dieser Grenze wird mit empfindlichen Strafen geahndet. Für Fahranfänger in der Probezeit und für professionelle Fahrer gilt eine Null-Promille-Grenze, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. 

Bei Verkehrskontrollen können festgestellte Verstöße mit einem Bußgeld ab 300 Euro belegt werden, bei einem Promillewert von 0,8 bis 1,2 beträgt das Bußgeld zwischen 800 und 3.700 Euro plus Führerscheinentzug für 1 Monat, bei einem Promillewert von 1,2 bis 1,6 beträgt das Bußgeld zwischen 1.200 und 4.000 Euro plus Führerscheinentzug für mind. 4. Monate und bei einem Promillewert von über 1,6 werden 1.600 bis 5.900 Euro fällig sowie der Führerschein für mind. 6 Monate eingezogen. 

Die Promillegrenzen für weitere Länder in Europa finden Sie in unserem Blogartikel. 

Die Strafen bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogen sind jenen einer Alkoholisierung (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l bis 0,59 mg/l) gleichgestellt.

Verkehrsregeln zum Parken in Österreich

In Österreich gilt ein Halte- und Parkverbot bei einer gelben durchgehenden Linie am Fahrbahnrand oder auf dem Randstein, ein Parkverbot bei einer unterbrochenen gelben Linie. Ohne Einschränkungen nutzbare Parkplätze sind an einer weißen Markierung erkennbar. 

Kurzparkzonen sind in Ortschaften und Städten mit den Schildern "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" markiert, wobei blaue Bodenmarkierungen zusätzliche Orientierungshilfen sein können. 

Bei flächendeckenden Kurzparkzonen wie z.B. in Wien, finden sich die entsprechenden Verkehrsschilder nur bei den Zu- und Ausfahrten des jeweiligen Gebietes. Innerhalb dieser Bereiche gibt es keine weiteren Verkehrszeichen, die auf die flächendeckende Kurzparkzone hinweisen. In Kurzparkzonen kann es weitere Verbote wie z.B. Halteverbote geben. 

Das Parken in einer Kurzparkzone ist meist nur mit einem Parkschein möglich. Diese Parkscheine sind in Österreich u.a. beim ÖAMTC, in Trafiken (Tabakläden), bei Vorverkaufsstellen, Fahrscheinautomaten (U-Bahn-Stationen), in Bahnhöfen sowie einigen Banken, Sparkassen und Tankstellen erhältlich und müssen vollständig ausgefüllt und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert sein. Parkscheine können mittlerweile auch per Handy gelöst werden.

Handy am Steuer

Sie gehörten lange zum gewohnten Bild im Straßenverkehr, egal ob in Deutschland oder in Österreich: SMS-schreibende, telefonierende und am Handy hantierende Personen in Kraftfahrzeugen. Da diese „digitalen Gewohnheiten“ aber die Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken und sich negativ auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt haben, wurde am 27.4.2016 das Kraftfahrgesetz (KFG) vom Nationalrat in Österreich entsprechend angepasst. 

Wer seitdem bei der Nutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage erwischt wird, für den fällt eine erhöhte Handy-„Grundgebühr“ in Form einer Strafe um 50 Euro an. Die Gesetzeslage lässt sich in etwa folgendermaßen zusammenfassen: 

Wer sich im „fließenden Verkehr“ befindet, darf nicht ohne Freisprecheinrichtung telefonieren, dies gilt u.a.: 
  • bei verkehrsbedingten Halts z.B. am Stoppschild muss man jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren
  • bei zäh fließendem Verkehr mit kurzen Staus muss man jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren
Wer sich im „ruhenden Verkehr“ befindet, darf auch ohne Freisprecheinrichtung telefonieren, dies gilt u.a.: 
  • im Stau, wenn es zum absoluten Stopp kommt und ersichtlich ist, dass ein Weiterfahren nicht so bald möglich sein wird,
  • bei einer auf „Rot“ geschalteten Ampel, solange die Ampel auf Rot ist.
Auf der sicheren Seite ist man aber wohl nur dann, wenn eine Freisprecheinrichtung installiert ist, und man sich nicht auf rechtliche Detailauslegungen verlassen muss.

maut1.de Blog - Transport Fahrrad im Auto

Sicherung von Ladung auf dem Fahrzeug

Eine Ladung auf einem Fahrzeug ist in Österreich wie folgt zu sichern: sofern die Ladung bis zu 1 m hinausragt, ist ein rotes Tuch als Kennzeichnung ausreichend. Bei einem Hinausragen um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeugs (bei Fahrzeugen mit Anhängern: des letzten Anhängers) ist die Kennzeichnung des äußersten Punktes durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand vorzunehmen. Der rote Rand muss rückstrahlend sein. 

Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Eine Anbringung dieser Tafel ist nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen angebracht sind. 

Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder schlechten Witterungsverhältnissen müssen je eine Leuchte und ein Rückstrahler an den äußersten Punkten der Ladung angebracht sein. Eine nach vorne angebrachte Leuchte muss weißes, die nach hinten angebrachte Leuchte rotes Licht ausstrahlen. 

Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

Ausrüstung für winterliche Straßenverhältnisse

Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht: Es gibt keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Alle Fahrzeuge bis 3,5 t müssen aber bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schnee, Matsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen mit Winterreifen (Kennzeichnung „M+S“, „M&S“, Alpine-Symbol oder Schneeflockenzeichen) oder Schneeketten ausgerüstet sein. 

Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres. Bei Durchfahrverboten mit dem Zusatz "Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung" darf nur weitergefahren werden, wenn entweder Schneeketten oder Winterreifen aufgezogen sind. 

Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein. An Stelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße (fast) durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Reifen, die für die Verwendung als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen. 

Sogenannte „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie eine „M + S“ Kennzeichnung aufweisen. Anhänger fallen nicht unter diese Winterreifenpflicht.

Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht: Alle schweren Fahrzeuge über 3,5 t zGG müssen im Zeitraum vom 1. November bis 15. April des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Zur Vermeidung von Problemen empfiehlt es sich, Wohnmobile über 3,5 t, die als "Sonderfahrzeug Wohnmobil" zugelassen sind, ebenfalls mit M+S Reifen auszurüsten.

Schneeketten: Eine Pflicht zur Nutzung von Schneeketten besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trifft. 

Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert werden. Bei Allradfahrzeugen müssen auf mindestens zwei Antriebsräder (gemäß Empfehlung des Fahrzeug-Herstellers) Ketten aufgezogen werden. 

Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht müssen im Zeitraum vom 1. November bis 15. April des Folgejahres geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Auto mit montierten Schneeketten in Winterlandschaft

Weitere Verkehrsregeln in Österreich in Kurzform:

  • Bei fehlender Ausweichmöglichkeit auf Bergstraßen muss dasjenige Fahrzeug zurücksetzen, dem dies wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist. 
  • Es gilt ein Überholverbot innerhalb 80 m vor und nach Bahnübergängen
  • An Schulbussen darf nicht vorbeigefahren werden, wenn die Warnblinkanlage und die gelb-roten Warnleuchten eingeschaltet sind. 
  • Kinder bis 14 Jahre und kleiner als 1,35 Meter benötigen eine dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechenden Kindersitz. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert werden. 
  • Fahrer von mehrspurigen Fahrzeugen müssen eine Warnweste mitführen und tragen, wenn sie ihr Fahrzeug aufgrund einer Panne oder eines Unfalls verlassen. Dies gilt außerorts und auf Autobahnen, auch bei schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit. 
  • In geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist. 
  • Eine Rettungsgasse muss schon dann gebildet werden, sobald sich ein Stau aufzubauen beginnt, und nicht erst, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Die Verpflichtung besteht nicht nur nach Unfällen, sondern auch z.B. bei täglichen Staus wegen Verkehrsüberlastung.
    Wird eine nötige Rettungsgasse nicht gebildet oder verbotenerweise befahren, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 726 Euro verhängt werden. Sofern dieses Verhalten zu einer Behinderung von Einsatz- oder Pannendienstfahrzeugen bzw. Fahrzeugen des Straßendienstes führt kann ein Bußgeld zwischen 72 und 2.180 Euro fällig werden. 
  • Bei Unfällen mit Personenschäden ist die Polizei zu rufen. Wenn die Polizei zu einem Verkehrsunfall mit reinem Sachschaden gerufen wird, bei dem der Daten-Austausch unter den Beteiligten möglich gewesen wäre, muss eine Unfallmeldegebühr, ca. 36 Euro bezahlt werden. In letzterem Fall ist die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen. 
  • Einspurige Krafträder müssen einen kleinen Verbandskasten mitführen. Das Mitführen einer Warnweste ist darüber hinaus zu empfehlen. 
  • Vom 15. April bis 31. Oktober dürfen laute Motorräder mit über 95 dB Standgeräusch auf bestimmten Strecken im Tiroler Außerfern nicht mehr fahren. Betroffen sind fünf Straßenzüge mit einer Gesamtlänge von 126 Kilometern. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 220 Euro.

Wien, Niederösterreich-Ost, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich, Tirol

Gemäß Immissionsschutzgesetzes-Luft IG-L besteht ein Fahrverbot für LKW (Fahrzeugklasse N) mit den Emissionsklassen Euro 0, 1 und 2 in den genannten sechs Bundesländern. Ab Emissionsklasse Euro 3 benötigen Lkw eine Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette. Dies betrifft auch Kleintransporter, Geländewagen und Wohnmobile, die in der Fahrzeugklasse N zugelassen sind. 

In Oberösterreich (Teilstrecke A1 West) und in Tirol (Teilstrecke A12) gelten die Fahrverbote nur für Lkw über 3,5 t bzw. 7,5 t zGG (Tirol, hier Fahrverbot Euro 0-5). 

Die Abgasplakette ist gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausschließlich in Österreich bei Werkstätten, Kfz-Prüfstellen und an vielen ÖAMTC-Standorten erhältlich. 

PKW und Wohnmobile zur Personenbeförderung sind davon nicht betroffen.

Sind Bußgelder aus Österreich auch in Deutschland vollstreckbar?

In Deutschland werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Grenze von 70 Euro vollstreckt. Diese Grenze gilt für das Bußgeld plus anfallende Verwaltungskosten. 

Ausnahme: In Österreich fällige Bußgelder werden bereits ab einer Grenze in Höhe von 25 Euro plus anfallender Verwaltungskosten fällig. 

Eingetrieben werden grundsätzlich nur Geldbeträge. Ein im Ausland fälliges Fahrverbot kann derzeit ausschließlich im jeweiligen Land durchgesetzt werden. Auch Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht. 

Zuständig für nachträgliche Eintreibungen ist das Bundesamt für Justiz. Die ausländischen Behörden übergeben die Angelegenheit an das Bundesamt, das dann aktiv wird, wenn ein deutscher Autofahrer sein Knöllchen nicht bezahlt hat. 

Die EU-Staaten sind übrigens unterschiedlich konsequent, wenn es um die Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die Niederlande Bußgelder in Deutschland grundsätzlich durch das zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, sind andere Länder zurückhaltender. 

Gut zu wissen: Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Norwegen, Liechtenstein) können in Deutschland nicht vollstreckt werden. 

In unserem maut1.de-Blog haben wir die wichtigsten Verkehrsregeln auch für die Länder
ItalienFrankreichSpanien und Kroatien zusammengestellt.

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